Satzung
des Miscanthus-Fördervereins Nordbayern
Kapitel 1
Verein und Mitgliedschaft
Kein Mitglied darf mit demselben Produkt anderweitig, in welcher Form auch immer, organisiert sein (z.B. Erzeugergemeinschaft, Genossenschaft). Ausnahmen genehmigt die Mitgliederversammlung auf Antrag.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Miscanthus-Förderverein Nordbayern“
- Er hat seinen Sitz in Neustadt an der Aisch.
- Der Wirkungskreis des Vereines erstreckt sich vornehmlich auf das Gebiet der Regierungsbezirke Mittel-, Unter-, Oberfranken und der Oberpfalz sowie der angrenzenden Landkreise.
- Das Geschäftsjahr ist das landwirtschaftliche Geschäftsjahr (01.07. bis 30.06.).
- Der Verein strebt derzeit keine Rechtsfähigkeit im Sinne des BGB an und beantragt keine anderweitige Anerkennung.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Vermehrung, Erzeugung und Vermarktung einschl. der Markterschließung von Miscanthus und so genannten mehrjährigen Energiepflanzen einschließlich aller damit verbundenen unmittelbaren wie mittelbaren Produkte zum Wohle seiner Mitglieder zu fördern und für alle Mitglieder verbindlich zu regeln.
- Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch
a) gemeinsame Vermehrung-, Erzeugungs- und Qualitätsregeln zur Sicherung eines marktgerechten Angebotes,
b) gemeinsame, für alle Mitglieder verbindliche Regeln über die Vermarktung,
c) Koordination gemeinsam bestimmter Beschaffung, dem Vereinszweck dienender Betriebsmittel, Maschinen oder Gerätschaften durch Vereinsmitglieder,
d) Anschaffung von dem Vereinszweck dienenden Betriebsmitteln, Maschinen oder Gerätschaften. - Zur Erreichung des Zweckes vermittelt der Verein für die Mitglieder Geschäftsbeziehungen.
Der Verein selbst schließt keine Verträge zur Vermarktung. - Weitere Ziele des Vereins sind:
a) Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustausches unter den Mitgliedern
b) Beratung der Mitglieder in allen Erzeugungs- und Vermarktungsfragen
c) Verbesserung der Qualität des Angebots und Auswahl bestimmter Sorten sowie
d) Vermittlung des Bezugs von Betriebsmitteln, Technik und Pflanzgut.
e) Auswertung der durch die Vereinstätigkeit gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen
zum Nutzen der Mitglieder. - Der Verein handelt nicht gewinnorientiert; er ist kein wirtschaftlicher Verein. Überschüsse
sind unmittelbar für die Vereinszwecke einzusetzen, sofern gemäß dem Haushaltsplan keine
Ansparung für Beschaffungen oder geplante Projekte vorgesehen ist.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jeder Inhaber -natürliche wie juristische Personen- eines Betriebes
werden, in dem nachhaltig Miscanthus oder andere so genannte mehrjährige
Energiepflanzen zur Vermehrung angebaut und erzeugt wird bzw. die dies beabsichtigen
und dessen Wirtschaftsstelle innerhalb des Wirkungskreises des Vereins liegt. - Mehrere Inhaber eines Betriebes gelten als ein Mitglied. Mehrere Inhaber oder juristische Personen haben eine uneingeschränkt vertretungsbefugte natürliche Person zu benennen.
Sie vertritt allein die Personengemeinschaft oder juristische Person mit Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Person ist für alle Vereinsorgane wählbar und scheidet aus diesem mit Verlust der Vertretungsbefugnis aus. Die bei der Antragstellung angegebene natürliche Person gilt im Zweifelsfalle als vertretungsbefugt im vorgenannten Sinne. - Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine vom Antragsteller zu unterzeichnende
schriftliche Beitrittserklärung und einen Beschluss über die Aufnahme als Mitglied. Die
Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. - Wird die Aufnahme des Antragstellers als Mitglied durch den Beirat abgelehnt, so kann dieser binnen 14 Tagen nach Mitteilung der Ablehnung den Antrag stellen, dass die nächste Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag entscheidet.
- Kein Mitglied darf mit demselben Produkt anderweitig, in welcher Form auch immer,
organisiert sein (z.B. Erzeugergemeinschaft, Genossenschaft). Ausnahmen genehmigt die Mitgliederversammlung auf Antrag. - Bereits bei Antragstellung sind mittelbar oder unmittelbar bestehende
Geschäftsbeziehungen zum Produkt Miscanthus oder anderen so genannten mehrjährigen Energiepflanzen mit ihren Vertragsinhalten zusammen mit dem Aufnahmeantrag darzulegen. - Jedes Mitglied ist bei der Aufnahme verpflichtet einen Aufnahmebeitrag zu entrichten.
- Diese Satzung und die jeweils geltende Vermarktungsordnung müssen Bestandteil des Aufnahmeantrages sein.
- Es ist eine passive Mitgliedschaft möglich.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) durch Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes des Mitgliedes,
c) durch Auflösung der Mitglieder, die juristische Personen oder Personenvereinigungen sind,
d) durch Tod oder
e) durch Ausschluss. - Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres, frühestens jedoch zum Ende des dritten vollen Geschäftsjahres nach Eintritt in den Verein zulässig. Er muss dem Verein unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr schriftlich erklärt werden.
- Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein berechtigter Grund, insbesondere ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung und die Interessen des Vereins vorliegt.
- Über den Ausschluss beschließt das satzungsgemäße Organ nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen diese Entscheidung binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
- Die bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen.
- Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Schadensersatzansprüche ausgeschiedener Mitglieder gegen den Verein wegen eines Ausschlusses sind -soweit rechtlich zulässig- ausgeschlossen.
§ 5 Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht auf Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe dieser Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane.
- Die Mitglieder haben Anspruch auf Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins sowie auf Nutzung seiner Einrichtungen, Maschinen, Geräte etc. auf Grund dieser Satzung und der satzungsmäßigen Beschlüsse.
- Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu stellen.
- Mitglieder können sich im Verhinderungsfalle durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als ein Mitglied vertreten. Dies gilt auch für Mitglieder untereinander.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Sie sind insbesondere verpflichtet,
a) die beschlossenen Vermehrung-, Erzeugungs- und Qualitätsregeln einzuhalten,
b) die beschlossene Vermarktungsordnung zu befolgen,
c) die vom Verein vermittelten, vermarktenden Rechtsgeschäfte dem Verein samt
Vertragsinhalte unaufgefordert mitzuteilen,
d) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu leisten,
e) dem Verein auf Aufforderung die Bestandsflächen unter Angabe der Sorte, des
Pflanzjahres und der Verwendungsart gegliedert nach Art der Vermarktung und Eigenbedarf einschließlich aller eingetretenen Veränderungen zu melden,
f) dem Verein, soweit für dessen Aufgaben oder für statistische Zwecke erforderlich, weitere
Daten, insbesondere die Ertragsmengen, zur Verfügung zu stellen,
g) Überwachungen zur Einhaltung der satzungsgemäßen Pflichten zu dulden,
h) dem Verein Einzugsermächtigung für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge und des
Aufnahmebeitrages zu erteilen.
§ 7 Beiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresgrundbeitrag. Vermarktende Mitglieder entrichten zusätzliche Beiträge, die sich nach den Bruttoeinnahmen der vermarkteten Produkte bemessen.
§ 8 Ordnungsstrafen
- Bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten sind die Mitglieder zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet. Bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten sind die Mitglieder zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet.
- Die Höhe der Geldbuße muss der Schwere und den Auswirkungen des Verstoßes auf die Tätigkeit des Vereins angemessen sein.
- Über die Höhe der Geldbuße entscheidet nach Anhörung das satzungsgemäße Organ. Gegen die Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, soweit diese nicht selbst entschieden hat.
§ 8a Kooperationsmitgliedschaft
- Kooperationmitglied kann werden, wer als Gewerbetreibender oder Freiberufler die Vereinszwecke nach § 2 dieser Satzung unterstützt.
- Die Kooperationsmitgliedschaft gilt als ordentliche Mitgliedschaft mit folgenden Abweichungen:
- Passives und aktives Wahlrecht sowie Stimmrecht bestehen nicht.
- Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen, wenn der Austritt unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich dem Verein erklärt wurde.
- Miscanthusanbauer oder Anbauer von anderen so genannten Energiepflanzen können
nicht Kooperationsmitglied sein.
Kapitel 2
Organe des Vereins und deren Aufgaben
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat und
4. die Rechnungsprüfer.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wählt die Organe des Vereins(§ 9 Nr. 2 bis 4).
- Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Satzung und deren Änderungen,
b) Änderungen der Rechtsform und Auflösung des Vereins,
c) die für alle verbindlichen Vermarktungsregeln,
d) die Genehmigung des Rechenschaftsberichts, des Ergebnisses des Jahresabschlusses und der Rechnungsprüfung,
e) den Haushaltsplan für das jeweils folgende Geschäftsjahr,
f) die Entlastung des Vorstandes,
g) die Art und Höhe der Beiträge einschließlich Aufnahmebeitrag,
h) die Anrufung der Mitgliederversammlung durch ausgeschlossenes Mitglied,
i) alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht auf Grund der Satzung dem
Vorstand oder Beirat obliegen,
j) die Verwendung des Vereinsvermögens,
k) die Entlastung des Vorstandes und
l) alle anderen Fälle gemäß dieser Satzung. - Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe von Gründen beim Vereinsvorstand schriftlich beantragt. Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung oder des Grundes der Einberufung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder per Mail durch den Vorsitzenden einberufen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern die Mitgliederzahl bei 20 oder darüber liegt. Ansonsten muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
- Liegt die Mitgliederzahl unter 20, kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit aufgrund mangelnder Teilnahme innerhalb eines Monats eine Wiederholungsversammlung einberufen werden. Diese ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Geschäftsführer.
- Der Vorsitzende des Vorstandes und dessen Vertreter (Absatz eins) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder alleine vertretungsberechtigt ist. Im Innenverhältnis ist der erste Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
- Die Vertretungsmacht des Vorsitzenden ist jedoch auf das Vermögen des Vereins beschränkt. Der Vorsitzende hat daher bei der Begründung rechtlicher Verpflichtungen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch diese Satzung ausdrücklich dem Beirat oder der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Die laufenden Geschäfte erledigt der Vorsitzende in Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer.
- Dem Vorstand obliegen insbesondere die
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe einer Tagesordnung,
b) Vorbereitung aller Beschlussvorlagen für den Beirat und die Mitgliederversammlung,
c) Vorlage eines Jahresberichtes, einer Jahresrechnung und einem Lagebericht an die ordentliche Mitgliederversammlung,
d) Erschließung von Bezugsquellen,
e) Markterschließung,
f) sonstigen Aufgaben gemäß dieser Satzung,
g) Führung eines Bestandsverzeichnisses, das zumindest den sich aus der Satzung ergebenden Anforderungen genügen muss. - Dem Vorsitzenden obliegt insbesondere die
a) Einberufung und Leitung der Sitzungen der Vereinsorgane,
b) Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel nach Maßgabe des Haushaltsvoranschlages und der Beschlüsse der Vereinsorgane. - Der Geschäftsführung obliegt die Kassen- und Schriftführung.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die der erste Vorsitzende einberuft und leitet. Er ist nur beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Über die Beratungen der Vorstandssitzungen ist Vertraulichkeit zu wahren.
§ 13 Beirat
- Die Anzahl der neben dem Vorstand zu wählenden Mitglieder ergibt sich aus dieser Tabelle:
| Anzahl Vereinsmitglieder | Anzahl zu wählende Beiräte |
| bis 30 | 4 |
| 31 bis 50 | 5 |
| 51 bis 69 | 6 |
| 70 bis 84 | 7 |
| 85 bis 99 | 8 |
| 100 bis 119 | 9 |
| 120 bis 139 | 10 |
| 140 bis 159 | 11 |
| 160 bis 199 | 12 |
| 200 bis 239 | 13 |
| ab 240 | 14 |
Es gilt der Stand zum Zeitpunkt der Wahl.
2. Der Beirat soll regional zusammengesetzt sein. Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt.
§ 14 Aufgaben des Beirats
- Der Beirat ist zuständig für
a) die Beschlussfassung über Geldbußen und deren Verhängung (§ 8),
b) die Beschlussfassung über die Verpflichtung der Mitglieder, bestimmte Erzeugungs- und Qualitätsregeln einzuhalten,sofern dies nicht von der Mitgliederversammlung im Rahmen der beschlossenen Vermarktungsordnung erfolgte,
c) die Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
d) die Höhe der Vertragsstrafen bei schuldhaften Verstößen gegen die Mitgliederpflichten,
e) den Ausschluss von Mitgliedern,
f) die Festsetzung der Aufwandsentschädigung des Vorstandes,
g) die Erarbeitung eines Beschlussvorschlages zur Vermarktungsordnung und
h) die Mitwirkung bei der Markterschließung. - Der Beirat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die der erste Vorsitzende unter Einhalt einer Ladungsfrist von einer Woche einberuft und leitet. Der Beirat tritt in der Regel mind. einmal jährlich zusammen. Er ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Beiratsmitglieder schriftlich oder per Mail beantragt wird. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Beratungen der Beiratssitzungen ist Vertraulichkeit zu wahren.
§ 15 Rechnungsprüfer
Es sind von der Mitgliederversammlung zwei Vereinsmitglieder, die mit dem Rechnungswesen vertraut sein sollten, als Rechnungsprüfer zu bestellen. Sie
- prüfen die Geschäftsführung anhand der Unterlagen des Vereins sowie
- die Jahresrechnung,
- geben darüber der Mitgliederversammlung Bericht und
- beantragen bei der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
Kapitel 3
Amtsdauer, Wahlen, Abstimmungen, Regeln zur Geschäftsordnung
§ 16 Amtsdauer
- Die Amtsdauer des Vorstandes und des Beirates erstreckt sich auf vier Geschäftsjahre. Dies gilt auch dann, wenn sie aufgrund widriger Umstände ihr Amt nicht zum Beginn des Geschäftsjahres antreten konnten. Die Gewählten treten ihr Amt frühestens mit Beginn des Geschäftsjahres an.
- Die Organe bleiben bis zur Neuwahl der neuen Organe im Amt.
- Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes oder einem Absinken der Anzahl der hinzu zu wählenden Mitglieder des Beirats auf unter 50 % ist unverzüglich eine Nachwahl durch Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§ 17 Wahlen
- Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Anwesenden (einschl. Enthaltungen und ungültigen) Mitglieder erhält. Gewählt werden können nur persönlich anwesende Mitglieder oder solche, deren schriftliche Erklärung zur Annahme des Amtes der Mitgliederversammlung vorliegt.
- Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Jedes anwesende Mitglied (§ 5 Absatz 4 gilt entsprechend) hat eine Stimme je in einem Wahlgang zu wählende Mitglieder.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.
- Bei Stimmengleichheit oder für den Fall, dass kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, findet eine Stichwahl statt zwischen den beiden Bewerbern mit gleicher Stimmzahl bzw .den Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen. Dabei ist der Bewerber gewählt, der von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmzahl erhält. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl bis zu zweimal zu wiederholen. Bleibt es trotzdem bei einer Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Abweichend davon gelten bei der Wahl des Beirates die Mitglieder als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
§ 18 Abstimmungen
- Sofern die Satzung nichts abweichendes bestimmt, werden Beschlüsse der Vereinsorgane
mit der Stimmenmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Ungültige
Stimmen oder Enthaltungen gelten bei allen Abstimmungen als Ablehnung.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. - Jedes anwesende Mitglied (§ 5 Absatz 4 gilt entsprechend) hat eine Stimme.
- Der Zweidrittelmehrheit bedürfen Beschlüsse
- zu den gemeinsamen, für alle Mitglieder verbindlichen
-- Vermehrung-, Erzeugungs- und Qualitätsregeln sowie
-- der Vermarktungsordnung,
- zur Änderung der Satzung und
- zur Auflösung des Vereines. - Abstimmungen haben geheim zu erfolgen, wenn dies ein Zehntel der Anwesenden beantragt.
- Eilbedürftige Abstimmungen zur Änderung der Vermarktungs- und Geschäftsordnung können einem schriftlichen Zustimmungsverfahren unter Beteiligung aller Mitglieder erfolgen. Solche Änderungen beschränken sich ausschließlich auf einzelne Werte bzw. begrenzte Passagen (z.B. Änderung von Preisen). Maßgebend für die Berechnung der erforderlichen Stimmenmehrheit ist der jeweilige Mitgliederstand bei Einleitung des Verfahrens. Der Schriftform sind Telefaxe, eMail und Abstimmungsverfahren in einem geschützten Internetbereich des Vereins gleichgesetzt.
- Des schriftlichen Zustimmungsverfahrens kann sich der Beirat bei einfachen Angelegenheiten bedienen, sofern es sich nicht um Entscheidungen nach § 14 Nr. 1, a), d), e) und f) handelt.
§ 19 Beurkundung der Beschlüsse
- Über die Sitzungen der Organe des Vereins sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen. Sie hat auszuweisen:
a) die Art, die Tagesordnung und den Zeitpunkt der Einladung,
b) den Ort und den Tag der Sitzung,
c) den Namen des Vorsitzenden und des Protokollführers,
d) die Zahl der erschienenen Mitglieder und eine Anwesenheitsliste
e) den Gegenstand und das Ergebnis der Beratungen,
f) den Wortlaut und das Abstimmungsergebnis der gefassten Beschlüsse - Absatz 1 ist im schriftlichen Zustimmungsverfahren analog anzuwenden.
§ 20 Veröffentlichungen
Bekanntmachungen des Vereins sind auf allgemein üblichen elektronischem Wege (z.B. eMail) an jedes Mitglied zu richten. Ggf. erforderliche Detailregelungen erlässt der Beirat. Mitglieder, die auf dem festgelegten Kommunikationswege nicht erreichbar sind, werden anderweitig einbezogen (z.B. per Brief), wenn sie die Übernahme der dafür anfallenden Kosten erklärt haben. Für satzungsmäßig relevante Mitteilungen, Einladungen etc. trägt stets der Verein die evtl. anfallende Kosten.
§ 21 Geschäftsordnung
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung beschließen. In dieser dürfen abweichende Regelungen zu § 20 Satz 2 ff. getroffen werden.
Kapitel 4
Regeln für die Vermarktungsordnung
§ 22 Vermarktungsordnung
- Der Verein muss über eine, für alle Geschäftsfälle der Mitglieder geltende Vermarktungsordnung als wesentlichen Vereinszweck (§ 2 Absatz 2, Buchst. b) verfügen.
- Sieht die Vermarktungsordnung Ausgleichszahlungen unter den Mitgliedern vor, müssen diese jährlich abgerechnet und auf dieser Basis ausgeglichen werden. Eine Korrektur ist bei sich nachträglich ergebenden Veränderungen vorzunehmen.
- Vermarktungsmöglichkeite werden unter den Mitgliedern nach dem Anteil ihrer beantragten Vermarktungswünsche verteilt. Der Beirat kann aus betriebswirtschaftlichen Gründen unter Beachtung der Grundregeln der Vermarktungsordnung Abweichendes regeln.
§ 23 Weiterer Regelungsumfang der Vermarktungsordnung
In der Vermarktungsordnung ist insbesondere zu regeln,
a) zu welchen Preisen,
b) unter welchen Bedingungen Rabatte gewährt werden dürfen,
c) ob in Geschäftsbeziehungen unter den Mitgliedern Rabatte zu gewähren sind,
d) wie gewährte Rabatte unter den vermarktenden Mitgliedern auszugleichen sind,
e) wie mittelbare Produkte zu veranschlagen sind.
Kapitel 5
Auflösung des Vereins
§ 24 Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, soll zugleich darüber Beschluss fassen, wer die Liquidation durchzuführen hat. Mangels eines solchen Beschlusses erfolgt die Liquidation durch den ersten Vorsitzenden.
- Ein nach Beendigung der Liquidation verbleibendes Reinvermögens ist an die Mitglieder zu gleichen Teilen auszuschütten.
Kapitel 6
Allgemein Gültiges
§ 25 Begriffsdefinition
Mittelbare oder unmittelbare Miscanthusprodukte oder solche von anderen so genannten mehrjährigen Energiepflanzen sind alle, die aus der Pflanze gewonnen werden. Hierzu zählen insbesondere gewonnene Energie und erzeugtes Biogas.
§ 25a Werbung
Mit dem Namen des Vereins sowie seinen Zeichen und Sympolen dürfen Mitglieder für sich persönlich, gewerblich oder in ähnlicher Weise ohne Zustimmung des Vorstandes keine Werbung betreiben. Der Beirat kann allgemein gültige Regeln oder für den Vorstand geltende Rahmenvorgaben festlegen.
Kapitel 7
Gründungsregularien
§ 26 Abweichung vom Geschäftsjahr
Der Zeitraum von der Gründung bis zum Beginn des satzungsgemäßen Geschäftsjahres wird in allen Punkten der Satzung, die sich auf das Geschäftsjahr beziehen, dem darauf folgenden Geschäftsjahr zugeschlagen.
§ 27 Pflichten der Gründungsmitglieder
Die Gründungsmitglieder haben die gleichen Pflichten wie aufzunehmende.
§ 28 Übergangsregelung
- Wird bei der Gründung keine Vermarktungsordnung beschlossen, ist dies spätestens bei der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmen.
- Gleiches gilt für den Haushaltsplan und die Beschlussfassung über die Beitragserhebung einschl. Aufnahmebeitrag.
Neustadt an der Aisch, 07.05.2024


